Im ersten Teil unserer Artikelserie über den Schenkungsvertrag haben wir uns ausführlich mit den allgemeinen Anforderungen dieses zweiseitigen Rechtsgeschäfts befasst. Wir haben erläutert, dass der Schenkungsvertrag eine Willenserklärung ist, die der Zustimmung beider Parteien bedarf, und dass er – sobald er abgeschlossen wurde (und im Falle von Immobilien mit einem Eintrag im Grundbuch sowie der Hinterlegung in der Urkundensammlung) – Rechtswirkungen entfaltet. Dennoch ist ein solcher Vertrag nicht immer endgültig: Die Rechtsordnung sieht unter bestimmten Umständen Möglichkeiten vor, eine Schenkung zu widerrufen. Diese Fälle stellen bedeutende Ausnahmen von dem Grundsatz dar, dass Schenkungen unentgeltlich und unwiderruflich sind.

Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks

Eine der wesentlichen Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung ist der sogenannte grobe Undank des Beschenkten. Dieses Rechtsinstitut dient als Schutz der Willenserklärung des Schenkers gegenüber einem Verhalten des Beschenkten, das in erheblichem Widerspruch zu moralischen und gesellschaftlichen Normen steht, kurz gesagt: zu den guten Sitten. Das Gesetz sieht vor, dass der Schenker die Schenkung widerrufen kann, wenn der Beschenkte dem Schenker oder dessen Familienmitgliedern vorsätzlich oder grob fahrlässig Schaden zufügt – etwa durch eine vorsätzliche Straftat oder ein Verhalten, das den Schenker erheblich benachteiligt oder dessen Ehre und Würde verletzt.

Der Widerruf wegen groben Undanks ist jedoch zeitlich begrenzt. Der Schenker muss den Widerruf innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erklären, in dem der Beschenkte ihm Schaden zugefügt hat oder in dem der Schenker von den Widerrufsgründen erfahren hat. Wird diese Frist versäumt, erlischt das Recht auf Widerruf. Zudem kann der Schenker dem Beschenkten den groben Undank ausdrücklich oder stillschweigend verzeihen.

Im Falle eines wirksamen Widerrufs kann der Schenker die Rückgabe des Geschenks oder – falls dies nicht möglich ist – die Zahlung seines üblichen Werts verlangen. Sollte sich der Beschenkte weigern, dem nachzukommen, kann der Schenker seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen.

Gerichte prüfen jedoch jeden Fall individuell und berücksichtigen insbesondere die gesamte Beziehungshistorie zwischen Schenker und Beschenktem. Dabei wird ein objektiver grober Undank von einem subjektiven groben Undank unterschieden, wobei nur der objektiv schwerwiegende Undank für einen erfolgreichen Widerruf ausreicht.

Widerruf der Schenkung wegen Notlage des Schenkers

Ein weiterer gesetzlicher Grund für den Widerruf einer Schenkung ist die unerwartete Notlage des Schenkers. Sollte der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags unvorhersehbar in eine finanzielle Notlage geraten und nicht mehr in der Lage sein, seinen eigenen Lebensunterhalt oder den seiner Familie zu sichern, kann er die Schenkung widerrufen. Diese Regelung hat eine wichtige soziale Schutzfunktion, denn sie bewahrt den Schenker vor unvorhergesehenen und gravierenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

Allerdings gilt dieses Recht nicht, wenn der Schenker selbstverschuldet oder grob fahrlässig in diese Notlage geraten ist.

Beim Widerruf aus Notlage sind mehrere Aspekte zu beachten: Hat der Beschenkte den Gegenstand der Schenkung bereits verkauft, verbraucht oder anderweitig veräußert, muss er den Schenker nicht zwangsläufig in natura entschädigen, sondern kann stattdessen den Gegenwert finanziell ausgleichen – allerdings nur in einer Höhe, die dem Schenker aus der Notlage hilft und ihm ein Existenzminimum sichert. Ist der Beschenkte selbst in einer finanziellen Notlage und nicht in der Lage, den Wert der Schenkung zu erstatten, kann das Gericht entscheiden, dass der Widerruf unzulässig ist, wenn er den Beschenkten unverhältnismäßig belasten würde.

Fazit

Der Widerruf einer Schenkung ist ein Rechtsinstrument, das dem Schenker unter bestimmten Umständen Schutz vor unangemessenem Verhalten des Beschenkten oder unvorhergesehenen Lebensumständen bietet. Es ist wichtig, dass Schenker über diese Möglichkeit informiert sind und ihr Widerrufsrecht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften ausüben, da auf dieses Recht nicht im Voraus verzichtet werden kann.

Allerdings ist ein solcher Widerruf in der Praxis oft komplizierter als es auf den ersten Blick erscheint. Unsere Erfahrung zeigt, dass eine umfassende rechtliche Analyse und eine objektive Beweisführung entscheidend sind. In diesen Fällen empfehlen wir die Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsexperten. Unsere Kanzlei steht Ihnen in dieser Angelegenheit gerne beratend zur Seite.

Im dritten Teil unserer Serie werden wir uns mit weiteren Arten und Formen der Schenkung befassen – bleiben Sie gespannt!

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Tereza Šmídová právní služby a advokátní kancelář Janoušek

Mgr. Tereza Šmídová  | Referendarin

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