Jeder von Ihnen hat in seinem Leben wahrscheinlich schon einmal jemandem etwas geschenkt oder selbst ein Geschenk erhalten. Es handelt sich um eine Situation, die wir uns leicht vorstellen können und die uns keineswegs fremd ist. Doch kennen wir wirklich alle Facetten und Besonderheiten dieser Thematik? Wie sollte ein Schenkungsvertrag verfasst sein, damit er gültig ist und die gewünschten Rechtswirkungen entfaltet? Welche Inhalte können darin geregelt werden? Auf diese und viele weitere Fragen, die der breiten Öffentlichkeit oft nicht in vollem Umfang bekannt sind, werden wir in einer Reihe von Artikeln eingehen, die sich mit diesem häufig unterschätzten und simplifizierten Thema befassen.
Zu Beginn ist festzuhalten, dass es sich bei der Schenkung um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Das bedeutet, dass zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses die Mitwirkung beider Parteien erforderlich ist. Im Rahmen eines Schenkungsvertrags überträgt der Schenker unentgeltlich das Eigentum an einer Sache oder verpflichtet sich, dies in der Zukunft zu tun, während der Beschenkte das Geschenk oder das Angebot dazu annimmt. Dies stellt eine Willenserklärung des Schenkers und die Zustimmung des Beschenkten dazu dar. Ein solches Handeln des Schenkers ist häufig Ausdruck von Dankbarkeit, Freigebigkeit oder Großzügigkeit.
Wesentliche Bestandteile des Schenkungsvertrags
Um sicherzustellen, dass Ihr Schenkungsvertrag rechtswirksam ist und keine wesentlichen Punkte fehlen, sollten Sie insbesondere Folgendes berücksichtigen:
- Identifizierung der Parteien – Es müssen die vollständigen Namen, Adressen sowie Geburtsdaten oder Identifikationsnummern des Schenkers und des Beschenkten eindeutig angegeben werden.
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Gegenstand der Schenkung – Eine detaillierte Beschreibung des geschenkten Gegenstands ist erforderlich. Handelt es sich beispielsweise um eine Immobilie, müssen Fläche, Hausnummer, Flurstücksnummer, Grundbuchblattnummer, Katastergebiet und zuständiges Grundbuchamt angegeben werden.
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Datum und Unterschriften (gegebenenfalls mit notariell beglaubigten Unterschriften siehe unten)
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Unentgeltlichkeit der Eigentumsübertragung
Form des Schenkungsvertrags
Auf den ersten Blick mag der Schenkungsvertrag als einfaches und unkompliziertes Rechtsgeschäft erscheinen. Es ist jedoch essenziell, stets zu beachten, was genau Gegenstand der Schenkung ist, da dies die erforderliche Form des Vertrags bestimmt.
a) Mündliche Form
Grundsätzlich kann eine Schenkung formfrei erfolgen, also mündlich, stillschweigend oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten wie Kopfnicken oder einen Handschlag). Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen das Schenkungsversprechen und die Übergabe des Geschenks zeitlich zusammenfallen und der Wille des Schenkers unmissverständlich erkennbar ist. Ein klassisches Beispiel hierfür wäre, wenn Großeltern ihrem Enkelkind zum Geburtstag ein Buch schenken, das dieser annimmt und behält.
b) Schriftliche Form
Anders verhält es sich jedoch bei der Schenkung von Gegenständen, die in ein öffentliches Register eingetragen sind. Besonders häufig betrifft dies die Schenkung von Immobilien, die im Grundbuch verzeichnet sind. In solchen Fällen schreibt das Gesetz zwingend die Schriftform vor. Wird diese nicht eingehalten, führt dies zur absoluten Nichtigkeit des Vertrags, d. h., es wird so betrachtet, als hätte der Vertrag nie existiert. In einem solchen Fall müssen die Unterschriften der Parteien notariell beglaubigt und der Vertrag als einheitliches Dokument ins öffentliche Register (typischerweise das Grundbuch) eingetragen werden.
Auch in Fällen, in denen das Gesetz keine Schriftform vorschreibt, ist es ratsam, einen Schenkungsvertrag dennoch schriftlich abzuschließen. Ein schriftlicher Vertrag kann dazu beitragen, spätere Streitigkeiten oder Unklarheiten zu vermeiden.
Fazit
Abschließend sei betont, dass eine Schenkung nicht unwiderruflich ist. Das Gesetz räumt Schenkern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, eine Schenkung zu widerrufen und somit ihre Willenserklärung rückgängig zu machen. Mehr dazu sowie weitere wichtige Aspekte dieses Vertrags werden in den nächsten Teilen unserer Artikelserie „Der Schenkungsvertrag – was man wissen und beachten sollte“ ausführlich behandelt.
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Mgr. Tereza Šmídová | Referendarin