Ab 1. 1. 2021 trat der novellierte Wortlaut des tschechischen Körperschaftsgesetzes („KG“, Gesetz Nr. 90/2012 Slg., über Handelsgesellschaften und Genossenschaften) in Kraft. Mit dieser Novelle kam es unter anderem zu wesentlichen Änderungen der alltäglichen Tätigkeit der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. In diesem Artikel befassen wir uns mit den wichtigsten davon.
Gründung einer s.r.o. mit niedrigem Stammkapital
Bei Gründung einer s.r.o. war es vor dieser Novelle erforderlich, ein Sonderbankkonto zwecks Einzahlung des Stammkapitals der Gesellschaft zu errichten, und zwar ungeachtet seiner Höhe (also auch eines Stammkapitals von z.B. 1,- CZK). Die Kontoerrichtungs- und -Verwaltungskosten waren in Bezug auf die Stammkapitalhöhe unangemessen.
Die KG-Novelle führte eine Ausnahme für die Fälle ein, in denen die Höhe aller Geldeinlagen insgesamt nicht höher als 20.000,- CZK ist. Es ist nun möglich, eine solche Stammeinlage in Bar direkt zu Händen des Einlagenverwalters zu zahlen, also zum Beispiel des s.r.o.-Gründers oder eines der s.r.o.-Gründer. Es entfiel so die Pflicht zur Errichtung und Verwaltung des Sonderbankkontos.
Anteil am Gewinn und anderen Eigenquellen
Der Gewinnanteil sowie neu auch der Anteil an anderen Eigenquellen ist aufgrund des von der Generalversammlung genehmigten Jahresabschlusses festgelegt. Nach der neuen Rechtsregelung ist es nun möglich, den Gewinn und andere Eigenquellen aufgrund des Jahresabschlusses lediglich bis Ende der Rechnungsperiode zu verteilen, die auf die Periode folgt, in der der Jahresabschluss aufgestellt wurde.
Falls man also den Jahresabschluss für das Jahr 2020 aufgestellt hat, könnte man nun den Gewinn lediglich bis Ende des Jahres 2021 verteilen können. Schaffte man es nicht, muss man den Gewinn auf eine andere gesetzlich vorgesehene Art und Weise verteilen.
Bis zur Novelle hatte das Gesetz keine Frist enthalten, was zu Unklarheiten führte, die erst durch Gerichte geklärt werden mussten. Die Novelle hat diese Frage geklärt.
Die Verteilung des Gewinns sowie anderer Eigenquellen ist nun nicht möglich, falls die Gesellschaft nicht über genug verteilbares Eigenkapital verfügt. Das bedeutet, dass nach der Gewinnausschüttung im Eigenkapital nicht weniger Geld bleiben kann als im gezeichneten Eigenkapital und in den nicht verteilbaren Fonds.
Juristische Person als Mitglied eines gewählten Organs
Neu ist die juristische Person, die Mitglied eines Wahlorgans der Gesellschaft ist, verpflichtet, unverzüglich eine einzige natürliche Person zu bevollmächtigen, die die Voraussetzungen für die Funktionsausübung erfüllt, sie im Organ zu vertreten. Ist also die juristische Person im Handelsregister als Geschäftsführer der Gesellschaft oder Aufsichtsratsmitglied eingetragen, ist zu ihrer Vertretung eine natürliche Person bevollmächtigt. Diese Bevollmächtigung ist im Handelsregister spätestens binnen 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Novelle, also bis 30. 6. 2021 einzutragen.
Wählt die juristische Person keine natürliche Person zur Vertretung im Organ, wird es nicht möglich sein, diese juristische Person überhaupt im Handelsregister als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsmitglied einzutragen. Entstand die Funktion der juristischen Person am 1. 1. 2021 oder später und schafft sie es nicht, die vertretende natürliche Person im Handelsregister binnen 3 Monaten ab der Funktionsentstehung einzutragen, erlischt diese Funktion.
Anteile ohne Stimmrecht und Anteile mit dem Recht zur Geschäftsführerbestellung
Die KG-Novelle verankerte ausdrücklich die Möglichkeit, mit dem Gesellschaftsvertrag Anteile zu regeln, mit denen kein Stimmrecht verbunden ist. Auch die Gesellschafter ohne Stimmrecht können aber über manche wichtigen Fragen abstimmen; erstens bei Änderung des Gesellschaftsvertrags, mit der ihre Rechte betroffen sind, zweitens, wenn so Rechte aller Gesellschafter betroffen sind.
Weiter ist die Regelung eines Anteils mit der Möglichkeit des Gesellschafters zur Bestellung von einem oder mehreren Geschäftsführern und zur Abberufung des so bestellten Geschäftsführers möglich. Die Gesamtanzahl der so bestellten Geschäftsführer kann aber nicht höher sein als die Anzahl der von der Generalversammlung gewählten Geschäftsführer.
Insgesamt können also diese neuen Anteilsgattungen einigen Gesellschaftern ziemlich große Möglichkeit zum Einfluss auf den Lauf der Gesellschaft bieten.
Umlaufbeschlüsse
Die KG-Novelle beschäftigt sich auch mit der Regelung der Beschlussfassung außerhalb der Generalversammlung (sog. Umlaufbeschlüsse) in Fällen, wann der Beschluss mit einer öffentlichen Urkunde zu bescheinigen ist. Es ist nun sichergestellt, dass bei solchen Beschlüssen auch der Umlaufbeschlussentwurf an sich in Form einer öffentlichen Urkunde, also eines Notariatsaktes, zu verfassen ist. Es reicht jedoch, wenn den Gesellschaftern eine Kopie dieses Notariatsaktes über den Beschlussentwurf geschickt wird. Die Unterschrift des Gesellschafters auf der Stellungnahme zum Beschlussentwurf ist nach wie vor amtlich zu beglaubigen.
Verschärfung der Regelung des Protests des Gesellschafters gegen den Beschluss der Generalversammlung
Den Zweck des Protests des Gesellschafters ist, die Gesellschaft darauf hinzuweisen, dass der Beschluss der Generalversammlung mangelhaft ist und beim Gericht angefochten werden kann. Nach damaliger Regelung konnten sich die bei der Tagung der Generalversammlung abwesenden Gesellschafter auf die Ungültigkeit des Beschlusses der Generalversammlung ungeachtet dessen berufen, ob gegen diese Beschlüsse während der Generalversammlung Protest erhoben wurde oder nicht. Im Gegensatz dazu konnten die Gesellschafter, die bei der Generalversammlung anwesend waren, dem Protest nicht ausweichen.
Der neue Gesetzeswortlaut behebt diese unbegründete Benachteiligung der Gesellschafter, die ordentlich an der Generalversammlung teilnehmen. Es ist nun möglich, sich lediglich auf die Ungültigkeit von solchen Beschlüssen der Generalversammlung zu berufen, gegen die genügend begründeter Protest erhoben wurde. In der Begründung muss insbesondere angeführt sein, worin der Gesellschafter die Mängel des Beschlusses sieht, d.h. welche die Gründe seines Protests sind. Lediglich aus diesen Gründen ist es nun möglich, die Gültigkeit von konkreten Beschlüssen der Generalversammlung anzufechten. Der Protokollführer hat daher den Protestinhalt ordentlich zu protokollieren.
Ausnahme von dieser Regel bestehen darin, wenn es nicht möglich ist, aus ernsthaftem, auf objektiven Ursachen beruhendem Grund den Protest einzureichen (z.B. die Feststellung des Beschlussmangels ist fachlich so anspruchsvoll, dass ihn der Gesellschafter nicht bereits bei der Tagung als solchen aufdecken konnte; der Gesellschafter wurde unberechtigt von der Tagung der Generalversammlung verwiesen u.ä.). Der Begriff „ernsthafter Grund“ wird sicher gerichtlich auszulegen und zu präzisieren sein.
Auflösung von nicht aktiven Gesellschaften
Im Zusammenhang mit der KG-Novelle wurde ebenso das Gesetz über öffentliche Register (Nr. 304/2013 Slg.) novelliert. Das Ziel dieser Novelle war die Eliminierung der nicht aktiven Gesellschaften, die ihre Pflicht verletzten, den ordentlichen oder außerordentlichen Jahresabschluss für wenigstens 2 aufeinander folgende Rechnungsperioden vorzulegen, falls es nicht möglich war, solche Gesellschaften zu kontaktieren, denn der im Handelsregister eingetragene Sitz entsprach nicht ihrem wirklichen Sitz. In einem solchen Fall leitet das Registergericht das Verfahren über ihre Auflösung ein.
Zusammenfassung
Die Regelung der Tätigkeit der Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlebte wesentliche Veränderungen. Das Ziel der neuen Rechtsregelung war es, in die Handelswelt ein größeres Maß an Sicherheit zu bringen und die Mängel zu beseitigen, mit denen die Praxis zu kämpfen hatte.
Im Falle der juristischen Personen, die im Handelsregister als Geschäftsführer der Gesellschaft oder Aufsichtsratsmitglied nach dem 1. 1. 2021 (nach Inkrafttreten der Novelle) eingetragen worden sind, empfehlen wir unverzüglich, eine natürliche Person mit ihrer Vertretung zu bevollmächtigten, spätestens jedoch bis 30. 6. 2021. Weiter empfehlen wir, die Satzung (gründende Rechtshandlung) der Gesellschaft am spätesten bis zum 1. 1. 2022 so anzupassen, damit sie nicht im Widerspruch zu den vorstehend beschriebenen KG-Änderungen steht.
JUDr. Jiří Janoušek | Anwalt