Ab dem 1. Januar 2026 tritt die „Scheidungs“-Novelle (Gesetz Nr. 268/2025 Slg.) in Kraft. Sie verkürzt und erleichtert den Weg zur Scheidung dort, wo sich die Partner einigen können, und stärkt zugleich den Schutz der Kinder. Die Änderungen betreffen das Bürgerliche Gesetzbuch sowie prozessuale Vorschriften. Nachfolgend finden Sie für Sie die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
Was ändert sich auf einen Blick
- Schnellere Scheidungen ohne unnötige Formalitäten. Das Gericht ermittelt nicht mehr automatisch die „Gründe der Zerrüttung der Ehe“; bei einvernehmlichen Scheidungen entfällt die obligatorische Anhörung der Ehegatten. Das Gericht kann die Ehe ohne persönliche Anwesenheit der Ehepartner scheiden, sofern sie gemeinsam den Antrag stellen und Vereinbarungen über Kinder und Vermögen vorlegen. Voraussetzung bleibt, dass die Ehe mindestens 1 Jahr bestanden hat; ein obligatorisches sechsmonatiges Getrenntleben muss jedoch nicht mehr nachgewiesen werden. Die gerichtliche Pflicht, eine Versöhnung der Eheleute anzustreben, greift nur noch, wenn beide anwesend sind und dies ausnahmsweise sinnvoll erscheint.
- Zusammenlegung der Verfahren. Bei minderjährigen Kindern laufen Scheidung und Regelung der Kinderbelange künftig in einem gemeinsamen Verfahren, nicht nacheinander und bei verschiedenen Gerichten.
- Schluss mit „Etiketten“ wie alleiniger/wechselnder/gemeinsamer Betreuung. Das Gesetz stellt auf den Grundsatz ab: Beide Eltern sind gleichwertig betreuend. Das Gericht legt lediglich fest, wie viel Zeit das Kind mit jedem Elternteil verbringt (oder bestätigt die Vereinbarung, dass das Kind in der Betreuung beider verbleibt und die Eltern Details selbst regeln).
- Behörde für Sozial- und Rechtsschutz von Kindern (OSPOD) nur, wenn nötig. Der Ergänzungspfleger (OSPOD) ist nicht mehr automatisch bei jeder Einigung anwesend. Das Gericht zieht ihn nur bei, wenn ein Interessenkonflikt zwischen Elternteil und Kind droht.
- Neues, flexibleres Instrument in Kindschaftssachen. Eingeführt wird das „vorläufige Entscheidung“ genannte Instrument – eine temporäre, zügige Regelung der Kindesverhältnisse (typisch für 3 Monate, mit Verlängerungsoption), um Unklarheiten bis zur Endentscheidung zu vermeiden. Zugleich wird das Recht aller Beteiligten auf Gehör vor Erlass der vorläufigen Entscheidung ausdrücklich verankert. Die vorläufige Entscheidung soll als flexibleres Werkzeug an die Stelle von Eilverfügungen treten, die nur für wirklich dringliche Situationen verbleiben.
- Unterhalt wird besser durchsetzbar. Rückständige Unterhaltsforderungen können künftig abgetreten werden, sofern mindestens 100 % der Hauptforderung bezahlt werden; außerdem steigt der Verzugszins bei rückständigem Unterhalt.
- Gerichtsgebühren setzen Anreize zur Einigung. Bei einvernehmlicher Scheidung bleibt die Gebühr 2.000 CZK; bei streitiger Scheidung steigt sie auf 5.000 CZK. Wird der Streit nachträglich in eine Einigung überführt, kann das Gericht einen Teil der Gebühr erstatten.
- Erziehung ohne körperliche Strafen. Gesetzlich wird nun die Pflicht der Eltern betont, das Kind ohne körperliche Bestrafung, seelische Belastung oder andere entwürdigende Maßnahmen zu erziehen, die die Würde des Kindes wesentlich beeinträchtigen würden.

Wie sieht die einvernehmliche (vereinbarte) Scheidung aus?
Wenn Sie sich über die Scheidung einig sind, benötigt das Gericht im Kern zwei Dinge: den gemeinsamen Scheidungsantrag sowie Vereinbarungen – über die Kinder (Elternplan, Unterhalt) und über das Vermögen.
Was vorbereiten, damit es schnell geht:
- Elternplan: Wohnsitz des Kindes, Kita/Schule, Freizeitaktivitäten, medizinische Versorgung, Kommunikationsregeln und Mechanismen für Änderungen.
- Zeitplan: Klar und praktikabel (idealerweise mit Mechanismen für Ausnahmen wie Krankheit des Kindes/Elternteils, Dienstreise etc.).
- Unterhalt: Höhe, Art und Fälligkeit der Zahlungen – insbesondere bei ungleichen Einkommen ist ein Ausgleich zur Sicherung der Lebensverhältnisse des Kindes sinnvoll; andernfalls kann bei „Betreuung durch beide“ auch vereinbart werden, auf Unterhalt zu verzichten – sofern dies dem Kindeswohl entspricht, wird das Gericht die Vereinbarung billigen.
- Vermögen und Schulden: Auseinandersetzung des ehelichen Vermögens (Vermögenswerte, Konten, Geldmittel, Anlagen), aber auch Kredite und andere Verbindlichkeiten; Wohnsituation; ggf. Unterhalt des geschiedenen Ehegatten.
Wie sieht die streitige Scheidung aus?
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Gericht wie bisher ohne sich mit den vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten zu befassen. In Kinderfragen steht dem Gericht bis zur Endentscheidung das oben beschriebene Instrument der vorläufigen Entscheidung zur Verfügung.
Was bleibt unverändert?
- Eine Scheidung ist weiterhin ein tiefgreifender Eingriff in das Leben aller Beteiligten – eine tragfähige Einigung und qualifizierte rechtliche Begleitung sparen Zeit, Nerven und Kosten.
- Das Gericht hat nach wie vor den besten Interessen des Kindes Rechnung zu tragen; „gleichwertige Betreuung“ bedeutet nicht automatisch 50/50, sondern eine am Kindeswohl orientierte Aufteilung (Entfernung der Wohnsitze, bisherige Betreuung etc.).

Unsere Kanzlei verfolgt die gesetzgeberische Entwicklung aufmerksam und ist bereit, Sie nach den neuen Regeln sicher und reibungslos durch das Scheidungsverfahren zu begleiten. Dank Erfahrung antizipieren wir mögliche Konfliktpunkte und beugen ihnen vor. Die Novelle legt zwar Wert auf Einigung und Geschwindigkeit, doch es ist stets sinnvoll, an der Seite einen Fachmann zu haben, der Ihre Interessen wahrt und Ihnen hilft, die bestmöglichen Rahmenbedingungen für Ihr Leben nach der Scheidung zu erreichen.
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Mgr. Romana Šimáně | Rechtsanwältin


