Seit Januar 2026 gilt eine umfangreiche Novelle des Gesetzes über Gesundheitsdienstleistungen, die neue Pflichten für Leistungserbringer einführt, die Rechte der Patienten erweitert und zugleich Qualität sowie Sicherheit im Gesundheitswesen stärkt. Parallel dazu tritt auch die Novelle des Gesetzes über die Elektronisierung des Gesundheitswesens (Gesetz Nr. 236/2025 Slg.) in Kraft. Nachfolgend fassen wir die wichtigsten Änderungen zusammen, die weder Gesundheitseinrichtungen noch Patienten übersehen sollten.

Ende unzulässiger Gebühren und verstärkter Transparenzdruck

Leistungserbringer dürfen künftig keine Vergütung für Gesundheitsleistungen oder damit verbundene Leistungen verlangen, soweit diese durch die öffentliche Krankenversicherung gedeckt sind. Unzulässig sind insbesondere Zahlungen für die Aufnahme eines Patienten in die Behandlung, für die Fortführung der Behandlung, für Leistungspakete oder für den Erwerb von Waren, die für die Behandlung nicht erforderlich sind. Ebenso dürfen weder die Aufnahme noch die Fortsetzung der Behandlung von einer solchen Zahlung, einer „Mitgliedschaft“, einem Leistungspaket oder dem Kauf nicht notwendiger Produkte abhängig gemacht werden.

Die einzige Ausnahme bleibt die Notfallgebühr in Höhe von 90 CZK.

Leistungserbringer sind verpflichtet, eine übersichtliche Preisliste aller Leistungen zu veröffentlichen, die nicht oder nur teilweise erstattet werden. Leistungen, die nicht in der Preisliste aufgeführt sind, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.

Stärkung der Patientenrechte

Das Gesetz betont erneut ausdrücklich das Recht auf Achtung, würdige Behandlung, Rücksichtnahme und Wahrung der Privatsphäre.

Patienten haben das Recht auf Anwesenheit einer unterstützenden Person, eines Angehörigen oder einer anderen benannten Person, sofern dadurch die Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird. Für diese Anwesenheit darf keine Gebühr erhoben werden; zulässig ist lediglich der Ersatz tatsächlich entstandener Kosten.

Präziser geregelt wird auch die Stellung von Patienten, die Anzeichen von häuslicher oder sexueller Gewalt aufweisen: Sie können einen Wechsel des behandelnden medizinischen Fachpersonals verlangen, sofern dies personell möglich ist und die Versorgung nicht gefährdet. Zudem haben sie Anspruch auf Informationen über verfügbare soziale, psychologische und rechtliche Unterstützung.

Das Gesetz bestätigt ferner das bereits bestehende Recht jedes Patienten, Personen zu bestimmen, die über seinen Gesundheitszustand informiert werden dürfen oder nicht. Gleichzeitig werden die Möglichkeiten einer Patientenverfügung erweitert: Die Aufklärung über die Folgen kann nunmehr jeder fachlich qualifizierte Arzt vornehmen, nicht nur der registrierende Hausarzt. Eine Patientenverfügung kann auch von Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit errichtet werden, sofern sich die Einschränkung nicht auf Entscheidungen über die Gesundheitsversorgung bezieht.

Neue Pflichten für Leistungserbringer

Leistungserbringer der stationären und tagesklinischen Versorgung sind verpflichtet:

  • eine verantwortliche Person für die Bearbeitung von Patientenbeschwerden (Krankenhaus-Ombudsperson) zu benennen und Patienten über die Möglichkeit sowie das Verfahren der Beschwerdeeinlegung zu informieren,
  • ein Register über den Einsatz freiheitsbeschränkender Maßnahmen zu führen,
  • ein internes System zur Bewertung von Qualität und Sicherheit einzuführen,
  • interne Pflegeverfahren auszuarbeiten und im Bereich der stationären Versorgung zusätzlich Programme zur Prävention und Kontrolle von gesundheitsassoziierten Infektionen zu implementieren.

Für alle Leistungserbringer gilt nunmehr:

  • medizinische Dokumentation ist innerhalb von 15 Tagen an den neuen behandelnden Arzt zu übermitteln,
  • im Falle eines Angriffs eines Patienten auf medizinisches Personal kann die Behandlung beendet werden, sofern es sich nicht um eine aufgrund gesundheitlicher Gründe nicht verantwortliche Person handelt. Die Beendigung darf jedoch nicht zu einer unmittelbaren Lebensgefahr oder einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung führen.

Strengere Kontrollen und Sanktionen

Die Novelle stärkt die Befugnisse der Kreisämtern und definiert konkrete Ordnungswidrigkeiten einschließlich entsprechender Bußgelder. Verstöße gegen die Würde des Patienten, die Erhebung unzulässiger Gebühren oder eine nicht aktualisierte Preisliste können zu Geldstrafen in Höhe von Hunderttausenden bis hin zu Millionenbeträgen führen.

Zudem können die Behörden im Falle der Beendigung des Betriebs einer Praxis die medizinische Dokumentation übernehmen und deren Verfügbarkeit für Patienten sicherstellen.

Digitalisierung des Gesundheitswesens

Das Jahr 2026 bringt zudem einen wesentlichen Fortschritt in der Digitalisierung:

  • Einführung einer gemeinsamen Gesundheitsakte, auf die ausschließlich behandelnde Ärzte Zugriff haben; der Patient kann die Freigabe einschränken,
  • Einführung der Anwendung „EZKarta“, die Bürgern Zugang zu ihren Gesundheitsdaten ermöglicht (verschriebene Medikamente, Diagnosen, Impfungen, Untersuchungsergebnisse usw.),
  • Einführung elektronischer Überweisungen („eŽádanky“), die direkt an die Zielstelle übermittelt werden; der Patient erhält lediglich einen Code.

Wählt eine Gesundheitseinrichtung die elektronische Form der Dokumentation, muss sie die Einhaltung technischer und sicherheitsbezogener Anforderungen nachweisen.

Diese Entwicklungen stehen im Kontext eines breiteren europäischen Trends. Die Verordnung über den European Health Data Space (EHDS) ist am 26. März 2025 in Kraft getreten, ihre praktischen Auswirkungen werden jedoch schrittweise wirksam: Bis März 2027 sollen zentrale Durchführungsregelungen für den Datenaustausch geschaffen werden, ab März 2029 soll der verpflichtende Austausch prioritärer Datenkategorien innerhalb der EU beginnen, insbesondere Patientenübersichten, elektronische Rezepte und Informationen über die Abgabe von Arzneimitteln. Ab März 2031 ist die Erweiterung auf weitere Datentypen vorgesehen, etwa Laborergebnisse, Bilddokumentation und Entlassungsberichte.

Gleichzeitig schafft der EHDS einen regulierten Rahmen für die sekundäre Nutzung von Gesundheitsdaten zu Forschungs-, Innovations- und politischen Zwecken und stärkt Anforderungen an Interoperabilität sowie Protokollierung von Datenzugriffen. Für das tschechische Umfeld bedeutet dies, dass die Novelle den Beginn eines umfassenderen Wandels hin zu stärker standardisierten und überprüfbaren Gesundheitsstrukturen darstellt, die auf präziseren Daten basieren.

Fazit

Aus unserer Sicht handelt es sich bei dieser Novelle nicht lediglich um eine gesetzliche Aktualisierung, sondern um ein klares Signal, dass das tschechische Gesundheitswesen in eine neue Phase eintritt, in der Patientenrechte, Digitalisierung und Versorgungsqualität im Mittelpunkt stehen.

Wir sind bereit, Sie bei diesem Übergang zu unterstützen – effizient, rechtssicher und unter Berücksichtigung Ihres täglichen Betriebs. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihnen keine wesentlichen Aspekte entgehen, wenden Sie sich gerne an uns.

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Mgr. Romana Šimáně | Rechtsanwältin

romana.simane@janousekadvokat.cz

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