Das Nachlassverfahren in der Tschechischen Republik kann überraschend reibungslos, ohne unnötige Verzögerungen und Stress ablaufen – auch in Fällen, in denen ausländische natürliche Personen beteiligt sind. Der Schlüssel zu einem solchen Ablauf ist nicht nur die Kenntnisse des tschechischen Rechtssystems und aller Verfahrensschritte zu beherrschen, sondern auch die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt, der den gesamten Prozess übernimmt, zu haben. Dieser wird sich für Sie um die Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Dokumente kümmern, Sie bei Verhandlungen mit dem Notar oder Gericht vertreten und konsequent darauf achten, dass Ihre Rechte und Interessen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens gewahrt bleiben.
Unser Leitfaden bietet Ihnen einen Überblick darüber, wie das Nachlassverfahren in der Tschechischen Republik abläuft, wer es leitet und welche Schritte in den Situationen sinnvoll sind, in denen der Erblasser oder Erbe außerhalb der Tschechischen Republik lebt oder Vermögen besitzt. Unter der fachkundigen Begleitung eines Anwalts kann eine komplexe internationale Erbschaftsangelegenheit zu einem strukturierten, transparenten und möglichst stressfreien Verfahren werden – unabhängig davon, ob Sie sich physisch in der Tschechischen Republik befinden oder alles aus der Ferne abwickeln.
Der Ablauf des Nachlassverfahrens in der Tschechischen Republik in a nutshell

- Beauftragung eines Notars
Das Nachlassverfahren (allgemein als Erbschaftsverfahren bezeichnet) beginnt in der Tschechischen Republik mit dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers. In den meisten Fällen wird das zuständige Gericht (meistens das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen ständigen Wohnsitz hatte) vom Standesamt über den Tod des Erblassers informiert und leitet von Amts wegen das Verfahren ein.
Das Gericht beauftragt anschließend einen Notar (den sogenannten Gerichtskommissar) mit der Leitung des Nachlassverfahrens. Bei der Auswahl des Notars richtet sich das Gericht nach dem Geschäftsverteilungsplan, der die Auswahlkriterien für den zuständigen Notar festlegt. Diese Kriterien können unterschiedlich sein – vom Geburtsdatum bis zum Todesdatum des Erblassers.
- Nachlassermittlung
Der Notar führt zunächst die sogenannte Nachlassermittlung durch, wozu er eine Verhandlung anberaumt. Zu dieser lädt er den Bestattungsveranlasser sowie Personen vor, die er für die Erben des Erblassers hält. Während der Nachlassermittlung ermittelt der Notar durch Befragung der beteiligten Personen den Kreis der Erben, den Umfang des Vermögens und der Schulden des Erblassers.
Auf der Grundlage der erhobenen Informationen richtet der Notar anschließend insbesondere Anfragen an verschiedene Bankinstitute, um zu klären, ob der Erblasser dort über Konten verfügte. Gleichartige Anfragen werden auch an die Krankenkasse sowie an die Tschechische Sozialversicherungsverwaltung gerichtet – insbesondere dann, wenn der Erblasser Sozialleistungen bezogen hat.
Der Notar prüft auch anhand der Urkundenregister, ob der Erblasser ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung hinterlassen hat.
- Verhandlung, Erlass eines Beschlusses
Anschließend lädt der Notar die Personen vor, die seiner Meinung nach ein Erbrecht haben, zu einer weiteren Verhandlung und informiert sie über das festgestellte Vermögen und etwaige Schulden. Gleichzeitig belehrt er die Erben über ihre Rechte – insbesondere über die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, auf sie zu verzichten oder Instrumente zur Begrenzung ihrer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen (der sogenannte Vorbehalt der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses und die sogenannte Gläubigerkonvokation).
Typischerweise verständigen sich die Erben einvernehmlich über die Aufteilung des Nachlasses. Kommt eine solche Einigung jedoch nicht zustande, nimmt der Notar die Teilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorschriften vor.
Der vom Notar erlassene endgültige Beschluss dient den Erben als Nachweis ihrer Berechtigung zur Verfügung über den Nachlass – typischerweise zur Übertragung von Geldmitteln von den Konten des Erblassers oder als Eintragungsgrundlage für das Grundbuch sowie andere öffentliche Register und Verzeichnisse.
War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet, muss vor der eigentlichen Nachlassabwicklung zunächst die gemeinsame Gütergemeinschaft der Ehegatten aufgelöst werden. Zu diesem Zweck prüft der Notar auch, ob die Ehegatten einen Ehevertrag geschlossen haben.
Welche Besonderheiten weist das Erbrecht auf, wenn Staatsgrenzen ins Spiel kommen?
Im Falle einer internationalen Erbschaft – typischerweise dann, wenn der Erblasser Vermögen in mehreren Staaten hinterlässt – ist zunächst zu klären nach welchem Recht das Nachlassverfahren durchgeführt wird und welche Behörden dafür zuständig sind.
Hier kommt die Europäische Union ins Spiel, wo seit 2015 eine einheitliche Regelung für Erbschaftsverfahren gilt, die durch die Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (die sogenannte Europäische Erbschaftsverordnung) festgelegt wurde. Weitere Informationen dazu haben wir bereits in diesem Artikel veröffentlicht.
Diese Verordnung führt den Grundsatz ein, dass das Nachlassverfahren in dem Land und nach dem Recht des Staates durchgeführt wird, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, d. h. wo er zuletzt tatsächlich und dauerhaft gelebt hat (die Staatsangehörigkeit des Erblassers ist also nicht entscheidend).
Das Recht, nach dem das Nachlassverfahren durchgeführt werden soll, das sogenannte anwendbare Recht, kann jedoch auch vom Erblasser selbst festgelegt werden, in der Regel in seinem Testament. Das Nachlassverfahren findet dann in dem Land statt, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, richtet sich aber nach dem Recht des Staates, das der Erblasser als anwendbar bestimmt hat. Wenn beispielsweise ein deutscher Staatsbürger, der seit langem in der Tschechischen Republik lebt, in seinem Testament deutsches Recht als anwendbares Recht bestimmt, wird das Nachlassverfahren vor einem tschechischen Notar durchgeführt, jedoch nach deutschem Erbrecht. Der tschechische Notar wird deutsches Recht insbesondere bei der Beurteilung der Bedingungen und Regeln der Erbfolge anwenden, also bei der gesetzlichen Erbfolge, den Anforderungen an ein Testament etc.
Die erwähnte Verordnung erleichtert auch die Anerkennung von Entscheidungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Zum Nachweis der Erbenstellung einer bestimmten Person in anderen EU-Staaten dient das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), das von einem Notar oder Gericht in dem Land ausgestellt wird, in dem das Verfahren stattgefunden hat. Das Europäische Nachlasszeugnis dient als Nachweis für den Erwerb von Vermögenswerten, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Staates als demjenigen befinden, in dem das Nachlassverfahren stattgefunden hat.
Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass diese europäische Verordnung nicht für alle Staaten gilt, insbesondere nicht für sogenannte Common-Law-Jurisdiktionen. Hatte der Erblasser Verbindungen zu einem Land, das nicht unter diese Verordnung fällt, ist es sehr wahrscheinlich, dass in diesen Ländern mehrere Nachlassverfahren unabhängig voneinander durchgeführt werden (jedes Land entscheidet beispielsweise über das Vermögen in seinem Land).
Was geschieht, wenn der Erblasser oder Erbe eine ausländische Privatperson ist?
Der Erblasser ist eine ausländische Privatperson:
Wenn der Erblasser eine ausländische Privatperson ist, die hier in der Tschechischen Republik verstorben ist oder hier seinen dauerhaften oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte, wird genauso vorgegangen wie beim Tod eines tschechischen Staatsbürgers, d. h. über ein Gericht und einen beauftragten Notar. Der Notar arbeitet dann mit den Angehörigen und Behörden im Ausland zusammen und beglaubigt ausländische Dokumente. Wenn der Erblasser seinen Wohnsitz außerhalb der Tschechischen Republik hatte, aber Vermögen in der Tschechischen Republik (z. B. Immobilien) besaß, findet hier ein zusätzliches Verfahren statt, das sich nur auf das Vermögen in der Tschechischen Republik bezieht, sofern in einem anderen Nachlassverfahren, das von Behörden eines anderen Staates geführt wurde, kein Europäisches Nachlasszeugnis ausgestellt wurde.
Der Erbe ist eine ausländische Privatperson:
Wenn das Nachlassverfahren von einem tschechischen Notar durchgeführt wird, stellt es kein Hindernis dar, wenn einer der Erben eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder im Ausland wohnt – er hat das volle Recht, unter den gleichen Bedingungen wie ein inländischer Erbe zu erben.
Der Notar kann mit ihm über einen Rechtsanwalt, über das Konsulat, per Post oder mittels eines sonstigen elektronischen Kommunikationsmittels kommunizieren.
Personen mit Wohnsitz im Ausland haben gemäß den tschechischen Rechtsvorschriften eine längere Frist für die Geltendmachung ihrer Rechte im Nachlassverfahren.
Wenn eine ausländische Privatperson die tschechische Sprache nicht beherrscht, kann ein Dolmetscher bei der Verhandlung anwesend sein.
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann die ausländische Privatperson das Vermögen auf seinen Namen übertragen, z. B. im Grundbuch.
Zusammenfassende Empfehlungen zum Schluss
Wir hoffen, dass Ihnen unser kurzer Leitfaden einen Einblick in das Nachlassverfahren in der Tschechischen Republik gewährt und ein besseres Verständnis für seine grundlegenden Bausteine vermittelt hat. Jeder einzelne Fall ist jedoch einzigartig und birgt oft Nuancen, die das Ergebnis des gesamten Verfahrens erheblich beeinflussen können. Ob es um die richtige Auslegung eines Testaments, die Abwicklung eines Nachlasses mit internationalem Element, die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Erben oder den Schutz Ihrer Rechte gegenüber Dritten geht, die erfahrene Begleitung durch einen Experten kann der Schlüssel zu einem reibungslosen und sicheren Ablauf sein.
Wenn Sie also sichergehen möchten, dass kein Detail übersehen wird und jeder Schritt im Einklang mit dem Gesetz und Ihren persönlichen Interessen erfolgt, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir begleiten Sie gerne zuverlässig durch den gesamten Prozess – von der ersten Beurteilung des Sachverhalts über die Vorbereitung und Einreichung aller erforderlichen Unterlagen bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass auch komplexe rechtliche Fragen zu einem klaren Weg in Richtung Ihres Ziels werden.
Wenn Sie an Neuigkeiten aus anderen Rechtsgebieten interessiert sind, abonnieren Sie bitte unseren Newsletter unten rechts auf der Seite.

JUDr. Jiří Janoušek | Rechtsanwalt



