In diesem Artikel befassen wir uns mit der Novelle des Gesetzes Nr. 262/2006 Slg. (nachfolgend „Arbeitsgesetzbuch“) bezüglich der Änderungen in der gesetzlichen Regelung des Urlaubs. Diese Rechtsregelung trat am 1. Januar 2021 in Kraft.

Änderung des Urlaubs

Bevor die Novelle in Kraft trat, wurde der Urlaub nur mit Hinsicht auf die geleisteten Schichten festgelegt, und zwar unabhängig von deren Länge. Das Problem erfolgte insbesondere bei Arbeitnehmern mit der aufgestellten Arbeitszeit, z. B. 10 Stunden pro Tag in der einen Woche und 5 Stunden pro Tag in der zweiten Woche. In einem solchem Fall konnte ein Arbeitnehmer tatsächlich gegenüber einem anderen hinsichtlich der Wochen, auf die der Urlaub fällt, bevorzugt/benachteiligt werden. Auch das Urlaubssystem selbst war zu kompliziert, weil es drei Arten von Urlaub unterschied, die jeweils unterschiedlich festgelegt wurden. Das Urlaubssystem stand daher schon lange in der Kritik. Um die Berechnung des Urlaubs einfacher und gerechter zu gestalten, wurde das Konzept des Urlaubs grundsätzlich geändert.

Die neue Rechtsregelung schaffte den Urlaub für geleistete Tage ab; es wird nur noch zwischen (i) Urlaub für das Kalenderjahr oder einem anteiligen Teil davon und (ii) Zusatzurlaub unterschieden. Arbeitnehmer haben nun Anspruch auf einen anteiligen Urlaubsanspruch in Höhe von 1/52 für jede geleistete Wochenarbeitszeit nach vier Wochen anstelle der bisherigen sechzig Tage. Insbesondere wird der Urlaub nicht mehr in Tagen ausgedrückt, sondern in Stunden berechnet.

Um ein Beispiel zu nennen: ein Arbeitnehmer mit einer aufgestellten Arbeitszeit, der 40 Stunden pro Woche mit vier Wochen Urlaub arbeitet, hat einen Anspruch auf 160 Stunden Urlaub. Für einen Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche brachte die Novelle keine wirkliche Änderung.

Allerdings für Arbeitnehmer mit den unregelmäßigen Arbeitszeiten und für diejenigen, die während des Jahres die Länge der Arbeitszeit oder den Arbeitsplatz wechseln, ist die Berechnung des Urlaubs jedoch grundsätzlich gerechter, denn sie hängt von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ab.

Nimmt ein Musterarbeitnehmer mit einer aufgestellten Arbeitszeit von 6 Stunden pro Tag in der geraden Woche und 10 Stunden pro Tag in der ungeraden Woche den Urlaub, ist es nicht mehr entscheidend, an welchen Tag der Urlaub im Rahmen der geraden oder ungeraden Wochen fällt. Wenn er also auf eine 6-Stunden-Woche fällt, wird der Arbeitnehmer nicht benachteiligt, da der Urlaub nach den insgesamt geleisteten Stunden berechnet wird.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Arbeitnehmer in zweistündigen Abschnitten seinen Urlaub nehmen könnte. Der Urlaub wird in ganzen Schichten genommen; ausnahmsweise kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Arbeitnehmers einen kürzeren Urlaub bestimmen, der aber mindestens eine halbe Schicht betragen muss.

Vor allem Arbeitgeber sind von der Änderung der Urlaubsberechnung betroffen und mussten diesem ihre internen Systeme entsprechend anpassen.

Einschränkungen der Möglichkeit, den Urlaub zu kürzen

Arbeitgeber sind nun in ihrer Möglichkeit eingeschränkt, den Urlaub eines Arbeitnehmers für die unentschuldigten Abwesenheiten zu kürzen. Die Novelle des Arbeitsgesetzbuches sieht vor, dass der Urlaub nur noch um die Anzahl der unentschuldigten versäumten Stunden gekürzt werden kann. Die vorangegangene Regelung, die eine Kürzung des Urlaubs um einen bis zu drei Tagen zuließ, wurde damit wesentlich gemildert.

Eine Kürzung des Urlaubs ist nicht mehr möglich, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Hindernissen, die für die Berechnung des Urlaubs nicht als Arbeitsausübung gelten (vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, über den Mutterschaftsurlaub überschreitender Erziehungsurlaub, Krankheitstage usw.), die Arbeit für 100 oder mehr Schichten nicht ausübt.

Die neue Regelung wählt die umgekehrte Einstellung. Diese Hindernisse werden nun als Arbeitsausübung anerkannt und sind als geleistete Arbeitszeit für die Entstehung des Urlaubsanspruchs berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur bis zu einer Grenze des 20-fachen der festgelegten Wochenarbeitszeit (was nach der vorangegangenen Regelung im Prinzip 100 Schichten entsprach) und zwar nur dann, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr mindestens das 12-fache der festgelegten Wochenarbeitszeit geleistet hat.

Aus diesem Grund ist daher eine Kürzung des Urlaubs nicht mehr möglich. Der Urlaubsanspruch wird nach den Arbeitshindernissen und deren Umfang berechnet. Überschreitet ein Arbeitnehmer die oben genannte Grenze, entsteht ihm für das gegebene Kalenderjahr kein Anspruch mehr auf Urlaub.

Duales Urlaubssystem

Wir empfahlen allen Arbeitgebern, den gesamten Resturlaub ihrer Arbeitnehmer bis Ende 2020 anzuordnen. Gemäß der Übergangsbestimmungen kann sich für eine Übergangszeit die Urlaubsregelung nach einer Doppelregelung richten, d.h. nach der alten und der neuen Regelung. Wenn es nicht bis Ende 2020 zur Vergabe des Urlaubs eines Arbeitnehmers gekommen war und der Resturlaub in das Jahr 2021 übertragen wurde, gilt die alte Regelung. Gleichzeitig entsteht während des Jahres 2021 der Anspruch auf Urlaub, der jedoch bereits nach geleisteten Arbeitsstunden berechnet wird.

Durch die Anordnung des gesamten Resturlaubs vermieden manche Arbeitgeber die administrativen Probleme. Wir empfehlen jetzt weiter den Resturlaub vom Jahr 2020 zu vergeben und die internen Systeme auf die Stundenbasis anzupassen.

Schlussfolgerung

Am 1. Januar 2021 trat eine grundsätzliche Änderung des Urlaubskonzepts in Kraft. Arbeitnehmer und insbesondere Arbeitgeber, die ihre internen Urlaubsberechnungssysteme an diese Neuregelung anpassen mussten, berücksichtigten die zugrunde liegenden Änderungen. Wir bewerten die Änderung sehr positiv, denn sie wirkt sich günstig auf die Gerechtigkeit bei der Urlaubsberechnung aus.

Sollten Sie Beratungsbedarf in arbeitsrechtlichen Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns heranzuziehen.


JUDr. Jiří Janoušek | Anwalt

jiri.janousek@janousekadvokat.cz

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